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Herzlich Willkommen,

auf der Internetseite des Schulsprengels Schlanders!

Das Leben anzuregen - und es sich dann frei entwickeln zu lassen,
hierin liegt die erste Aufgabe des Erziehers.


Arbeitsschutz
Informationen, Bestimmungen, Hinweise, ....

Homepage der Dienststelle für Arbeitsschutz der Autonomen Provinz Bozen


Risikobewertungstabellen (sind in Ausarbeitung werden demnächst eingefügt)
Lehrpersonen für Relgion, Literarische Fächer, Englisch, Italienisch, Integration
Lehrpersonen für Bewegung und Sport
Lehrpersonen für Mathematik und Naturwissenschaften
Lehrpersonen für Musik, Instrumentalunterricht
Lehrpersonen für Technik, Kunst, Klassenlehrpersonen
Mitarbeiter*innen für Integration
Verwaltungspersonal
Schulwart*innen


Staatliche Bestimmungen
•    Rundschreiben des "Ministero del Lavoro e delle politiche sociali" vom 18. November 2010
•    Abkommen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 7. Juli 2016 bezüglich der Ausbildungsstunden und -inhalte für Beauftragte und Leiterinnen und Leiter des Arbeitsschutzdienstes gemäß Art. 32 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81
•    Ministerialdekret vom 6. März 2013 zu den Kriterien für die Qualifizierung der Ausbilder im Bereich Arbeitsschutz
•    Abkommen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 25. Juli 2012 bezüglich der Ausbildung zum Arbeitsschutz der Bediensteten gemäß Art. 34, Abs. 2 und Art. 37, Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81
•    Abkommen zwischen dem Staat, den Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen vom 21. Dezember 2011 bezüglich der Ausbildung zum Arbeitsschutz der Bediensteten gemäß Art. 37, Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 9. April 2008, Nr. 81
•    Einheitstext zum Arbeitsschutz (gesetzesvertretendes Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81) - Gesamtdokument deutsch-italienisch
•    Hiermit die aktuelle Version des Einheitstextes zum Arbeitsschutz in italienischer Sprache https://www.ispettorato.gov.it/it-it/strumenti-e-servizi/pagine/testo-unico-salute-e-sicurezza.aspx

Landesbestimmungen
•    Beschluss der Landesregierung vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493 - Ergänzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 134 vom 28. Jänner 2013 i.g.F. (Arbeitssicherheit), um das experimentelle Projekt des E-Learnings gemäß neuem Abkommen, genehmigt von der Staat - Regionen - Konferenz am 7. Juli 2016 auszudehnen
•    Beschluss der Landesregierung vom 24. Februar 2015, Nr. 207 - Bestimmung von weiteren "Führungskräften / Arbeitgebern" im Sinne des gvD. Nr. 81 vom 9.4.2008 für Bereiche der Landesverwaltung
•    Beschluss der Landesregierung vom 22. April 2013, Nr. 634 - Ergänzung zum Beschluss der LR vom 28. Jänner 2013, Nr. 134 (Modalitäten zum Abschlusstest im Rahmen der Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Vorgesetzten und der Führungskräfte)
•    Beschluss der Landesregierung vom 28. Jänner 2013, Nr. 134 - Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Vorgesetzte und Führungskräfte im Sinne der Bestimmungen des Einheitstextes zur Arbeitssicherheit (gvD. Nr. 81 vom 9.4.2008 in geltender Fassung) in privaten und öffentlichen Betrieben in Südtirol
•    Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009, Nr. 10 - Änderung der technischen Normen zum Schulbau (allgemeine Schulbaurichtlinien)
•    Beschluss der Landesregierung vom 15. Oktober 2007, Nr. 3499 - Notfallmanagement - Zuständigkeiten der Verwahrer für das Notfall- und Sicherheitsmanagement
•    Dekret des Landeshauptmanns vom 19. März 2001, Nr. 827 - Kriterien für den Ankauf von Papier, Putzmitteln, Büromaterialien, Büromöbeln und Fahrzeugen
•    Beschluss der Landesregierung von 8. November 1999, Nr. 4884 - Reorganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes für das Landespersonal
•    Beschluss der Landesregierung vom 5. Juli 1999, Nr. 2797 - Rückvergütung der Ausgaben für den Ankauf von Sehbehelfen
•    Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Oktober 1988, Nr. 27 - Verzeichnisse der Maschinen und Geräte, die im Fach "Technische Erziehung" an den Mittelschulen zugelassen sind

Die GRUNDAUSBILDUNG für die Arbeitnehmer*innen gliedert sich in:
•    eine generelle Mindestausbildung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu 4 Stunden und
•    eine spezifische Mindestausbildung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu 4, 8 oder 12 Stunden - je nach Risikoeinstufung der betrieblichen Tätigkeiten gemäß Ateco-Kategorien und Risikobewertung.
Die Grundausbildung wird in Form von E-Learning-Kursen abgehalten. Genaue Informationen und Erläuterungen dazu finden Sie hier.
Die Abkommen und die Beschlüsse der Landesregierung finden Sie im Menüpunkt Gesetzliche Bestimmungen.
Den Vordruck der Teilnahmebestätigung zur generellen Ausbildung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Frontalunterricht finden Sie hier.

Gesetzliche Grundlagen
Die Ausbildung laut Einheitstext zum Arbeitsschutz* wurde mit zwei Abkommen** zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen genau definiert. Mit zwei Beschlüssen der Landesregierung*** wurden die Umsetzungsmodalitäten in der Landesverwaltung und in den Schulen jeglicher Art festgelegt, im Kontext der Rationalisierung der verfügbaren Ressourcen.
*Gesetzesvertretendes Dekret vom 09.04.2008, Nr. 81, Art. 36 - 37
**Abkommen zwischen Staat, Regionen und Autonomen Provinzen vom 21.12.2011 und vom 25.07.2012
***Beschluss der Landesregierung vom 28.01.2013, Nr. 134 und Beschluss der Landesregierung vom 22.04.2013, Nr. 634